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Das Tierschutzgesetz (TierSchG) in Deutschland ist als Gesetz zu dem Zweck erlassen worden, „aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen“ (§ 1 Satz 1). Der Grundsatz des Tierschutzgesetzes lautet: „Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schaden zufügen“ (§ 1 Satz 2).
Das Tierschutzgesetz beruht heute verfassungsrechtlich auf dem Staatsziel des Tierschutzes nach Art. 20a GG. Es umfasst die wesentlichen Vorschriften zur Tierhaltung, zur Tötung von Tieren (Schlachtung), Eingriffe und Versuche an Tieren sowie zahlreiche Regelungen zur Zucht und zum Handel mit Tieren. Das Gesetz ist vor allem verwaltungsrechtlich gestaltet, so dass es die Tierhaltung von Nutztieren teilweise unter Erlaubnisvorbehalt stellt.
§ 1 Grundsatz: „Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.“
Der „vernünftige Grund“ im Sinne des § 1 S. 2 ist ein zentraler Begriff des Tierschutzgesetzes. Auf ihn wird etwa bei der Schlachtung oder bei Tierversuchen verwiesen. Er liegt vor, „wenn er als triftig, einsichtig und von einem schutzwürdigen Interesse getragen anzuerkennen ist und wenn er unter den konkreten Umständen schwerer wiegt als das Interesse des Tieres an seiner Unversehrtheit und an seinem Wohlbefinden“.[1] Ein Synonym dafür kann nachvollziehbar sein.[2]
Die §§ 2 und 3 beschäftigen sich mit der Haltung und Nutzung von Tieren durch Menschen und sonstige Personen.
In §§ 4 – 4b wird das Töten von Wirbeltieren behandelt -einschließlich Schlachten.
Die §§ 5 bis 6a regeln Eingriffe an Tieren, insbesondere durch Betäubung (§ 5) und vollständiges oder teilweises Amputieren von Körperteilen (Kupieren) oder vollständiges oder teilweises Entnehmen oder Zerstören von Organen oder Geweben bei Wirbeltieren (§ 6).
In den §§ 7 bis 9 werden Tierversuche reglementiert.
In § 10 wird der Tierschutzbeauftragte behandelt.
In § 11 bis 11c sind Zucht, Abgabe, Haltung und Handel geregelt -auch zu Versuchen und mit Qualzucht (§ 11b).
Der § 12 regelt den Handel und die Haltung von Tieren, die durch tierschutzwidrige Handlungen geschädigt wurden.
Die §§ 13 bis 13b enthalten sonstige Bestimmungen zum Schutz der Tiere, insbesondere Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen wie beispielsweise sog. Katzenschutzverordnungen.
Die §§ 14 bis 16j regeln die Durchführung einschließlich Behördenorganisation und -maßnahmen.
Die §§ 17 bis 20a bestimmen Strafen und Bußgelder und ermächtigen die Verfolgungsbehörden, betroffene Tiere einzuziehen und Haltungs- und Betreuungsverbote zu verhängen.
Geschichte
Das erste deutsche Tierschutzgesetz (Reichstierschutzgesetz) wurde am 24. November 1933 verabschiedet.[3] Aus ihm flossen später wesentliche Aspekte in das TierSchG ein.[4] Zuvor waren nur einige Straftaten im Reichsstrafgesetzbuch von 1871 definiert. Obwohl ideologisch propagiert, wurde der Tierschutz im Nationalsozialismus den ökonomischen Zielen untergeordnet.[5]
Ein neuer Anlauf erfolgte 1972, nachdem die Öffentlichkeit unter anderem durch Publikationen von Horst Stern sensibler wurde. Im Mai 2002 wurde der Tierschutz auch in das Grundgesetz aufgenommen, um ihm mehr Gewicht zu verleihen. Eine Novellierung des Tierschutzgesetzes trat am 13. Juli 2013 in Kraft unter anderem mit Bestimmungen zu den Versuchstierrichtlinien, zum Verbot sexuellen Missbrauchs (Zoophilie)[6], zum Verbot der Qualzucht[7] und zur Nutztierhaltung.
Kritik
Tierschützer und Tierrechtler kritisieren das Tierschutzgesetz auch weiterhin nach der geplanten Reform, für das Zufügen von Schmerzen oder gar das Töten von Tieren gäbe es keinen vernünftigen Grund. Oberflächlich betrachtet scheine die Reform zu Verbesserungen beizutragen, intensivere Begutachtungen zeigten jedoch, dass teilweise das Gegenteil bewirkt werde. Qualzüchtungen für Haus- und Massentierhaltung seien weiterhin an der Tagesordnung, ebenso wie Amputationen von Ringelschwänzen, Schnabelspitzen oder beispielsweise Zehengliedern, die ohne Betäubung erfolgen. Nachdem das Verbot von Wildtieren in Zirkussen geplant war, sei man nun darauf ausgewichen, dass erhebliche Leiden bei den Tieren bewiesen werden müssen und es keine andere Möglichkeit geben darf, das Leid der Tiere auf ein „vertretbares Maß“ zu reduzieren.
Des Weiteren müssten Tierversuche, die zu Bildungszwecken durchgeführt werden, nicht, wie von der EU-Tierversuchsrichtlinie vorgeschrieben, von einer Ethikkommission genehmigt werden, lediglich die Anmeldung sei vorgeschrieben.[8] Dies betrifft in Berlin beispielsweise 1,3 % aller Tierversuche.[9] Tierversuche für wissenschaftliche Zwecke und für Organentnahmen sind allerdings durch die Tierversuchskommission zu genehmigen.
Tierschutzgesetz in Deutschland: Quelle und Literaturangabe auf Wikipedia
Weiter zu: Wie erkennt man gutes Hundefutter.
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